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Welche Pflichtangaben gehören in das Impressum?

So gut wie jede Webseite braucht ein Impressum. Unabhänig davon, ob es sich um eine private oder geschäftsmäßige Webseite, einen Blog der einen Onlineshop handelt. Aber was genau muss da rein? Mit einfachen Checklisten und Mustern helfe ich Ihnen auf dem Weg zu Ihrem abmahnsicherem Impressum.

Einleitung

Das Telemediengesetzt schreibt bestimmten "Diensteanbietern" eine Anbieterkennzeichnungspflicht vor. Diese dient zunächst dem Verbaucherschutz, hat in der Konsequenz aber auch eine wettbewerbsrechtliche Dimension: Wer kein korrektes und vollständiges Impressum auf seiner Webseite führt, kann von Mitbewerbern abgemahnt werden.

Doch bei vielen Selbständigen. Unternehmern und Shopbetreibern herrscht eine große Unsicherheit: Was muss rein in das Impressum?

In diesem Artikel erläutere ich, für wen die Impressumspflicht gilt und welche Angaben im Impressum enthalten sein müssen. Außerdem zeigen ich anhand von ein paar Vorlagen und Mustern, wie das konkret für die meisten Webseiten- und Shopbetreiber aussieht.

Für wen gilt die Impressumspflicht?

Das Telemediengesetzt (TMG) nennt eine für Nicht-Juristen recht schwer verständliche Formulierung:

Die Anbieterkennzeichnungspflicht ist vor allem in § 5 des TMG geregelt. Sie trifft Diensteanbieter, die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bereithalten.

Diensteanbieter sind nach § 2 Satz 1 Nummer 1 TMG natürliche oder juristische Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereit halten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln.

In der Praxis besteht nach der aktuellen Rechtsauffassung für folgende Internetseiten eine Impressumspflicht:

  • Alle Webseiten, Blogs und Onlineshops von natürlichen Personen wie Kleinunternehmern, Freiberuflern und Einzelunternehmern
  • Alle Webseiten, Blogs und Onlineshops von juristischen Personen und Personengesellschaften wie z.B. GbR, GmbH, OHG, KG und PartGG
  • Private Webseiten sowie private Blogs und Vereinsseiten (mehr dazu findet man im Lawblog)

Keine Impressumspflicht bei COM-Domain?

Vor allen Dingen bei Kleinunternehmer hält sich hartnäckig das Gerücht, dass man nur bei einer DE-Domain ein Impressum brauche und dass dies zum Beispiel bei einer COM-Domain nicht erforderlich sei. Das ist falsch!

Wer eine Webseite mit deutschen Inhalten betreibt und damit den deutschen Markt anspricht, ist auf jeden Fall an das deutsche Recht und damit auch an das Telemediengesetz gebunden. Welche TOP-Level-Domain er verwendet ist dabei unerheblich. Auch der Serverstandort spielt keine Rolle.

Welche Pflichtangaben müssen immer vorhanden sein?

Was genau im Impressum stehen muss, hängt davon ab, ob der Webseitenbetreiber Privatmann, Unternehmer oder eine juristische Person ist. Grundsätzlich müssen aber folgende Informationen in jedem Impressum enthalten sein.

Grundsätzliche Pflichtangaben:

  • vollständiger Name - also Vorname und Nachname. Beides ausgeschrieben. Die Abkürzung des Vornamens ist nicht zulässig. Ebenso darf man kein Pseudonym oder einen Spitznamen verwenden. Die Angabe eines im Pass eingetragenen Künstlernamens ist umstritten und noch nicht eindeutig geklärt.
  • vollständige Postanschrift - also Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ort; ggf. auch das Land. Ein Postfach ist nicht zulässig.
  • Email-Adresse
  • Telefonnummer oder eine alternative Kontaktmöglichkeit wie z.B. ein Kontaktformular

Weitere Angaben erforderlich bei redaktionellen Inhalten

Neben dem Telemediengesetzt gibt es auch noch den Rundfunkstaatsvertrag. Und der besagt in §55 Abs. 2 RStV, das Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen müssen.

Bleibt die Frage, wann eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung vorliegt. Das OLG Bremen sagt dazu:

Die Internetseite [...] ist journalistisch-redaktionell gestaltet, wenn sich ihr Inhalt nicht in einer bloßen Eigenwerbung erschöpft, sondern regelmäßig bearbeitete Neuigkeiten sowie laufend Pressemitteilungen [...] herausgegeben und ins Internet eingestellt werden.

Wer also auf seiner Website oder in seinem Onlineshop einen Newsbereich oder ein Blog führt, muss in seinem Impressum einen inhaltlich Verantwortlichen bennen:

Verantwortlich für den Inhalt nach §55 Abs. 2 RStV
Rudolf Mustermann, Musterstr. 14, 12345 Musterstadt

Onlineshops: Pflicht zur Information über Streitschlichtung

Die Streitschlichtungsplattform der EU soll Verbraucher eine einfache und außergerichtliche Lösung für Streitigkeiten mit Onlineshops bieten. Laut EU-Verordnung Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) und den seit dem 01. Februar 2017 geltenden Vorschriften des Verbraucher-Streitbeilegungs-Gesetzes, §§ 36 und 37 VSBG müssen Onlineshops ihre Kunden darüber informierten, ob Sie an dem Schlichtungsvefahren teilnehmen und welche Schlichtungsstelle zuständig ist.

Dazu verpflichtet ist jeder in der EU niedergelassene Unternehmer, der Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingeht und mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt. Für reine b2b-Händler besteht die Pflicht nicht.

Wenn ein Onlinehändler zur Teilnahme nicht verpflichtet ist, so muss er auch darüber informieren.

Das Gesetzt schreibt keine konkrete Position für die Informationen und den Link zur OS-Plattform vor, sie müssen nur "leicht zugänglich sein". Am sinnvollsten ist wohl der Platzierung im Impressum oder in den AGB.

Checkliste Pflichthinweis zur OS-Plattform:

  • Pflicht zur Teilnahme: ja / nein
  • Teilnahme: ja / nein
  • Link zur Schlichtungsstelle

Für kleine Onlineshops, die nicht an einer Streitschlichtung teilnehmen müssen und dies auch nicht freiwiliig wollen, reicht eine formlose Formulierung wie diese:

Muster Hinweis auf Streitschlichtungsplattform

Die Plattform zur Online-Streitbeilegung der EU-Kommission finden Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr. Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.

Mehr Informationen dazu findet man auch bei der Aachener Rechtsanwaltskanzlei Daniel · Hagelskamp & Kollegen.

Darf man das Impressum oder die Email-Adresse als Grafik einbinden?

Für viele klingt das verlockend: Wenn man die Email-Adresse oder gleich das komplette Impressum als Grafik einbindet, bekommt man weniger Spam-Mails – so ist zumindest die Hoffnung. Und wenn man mehrere Webseiten betreibt, kann man bei allen Seiten eine Grafik auf einem zentralen Server einbinden, so dass man bei Änderungen nur diese eine Graifk zu ändern braucht.

Das Problem: Zum einen ist bei einer Grafik nicht immer sichergestellt, dass diese angezeigt wird, und zum anderen schließt man so einen Teil der Nutzer von den notwendigen Pflichtangaben aus. So können zum Beispiel Blinde und Sehbehinderte das Impressum nicht einsehen, da ihr Screenreader ihnen nur mitteilt, dass dort ein Bild hinterlegt ist. Das sind in Deutschland über eine Million.

Auch die Skalierung der Grafik bereitet des öfteren Probleme, so dass die Schrift auf Retina-Displays verschwommen sein kann oder auf Smartphone viel zu klein dargestellt wird.

Rechtlich ist die Frage, ob ein Impressum als Grafik eingebunden werden darf noch nicht eindeutig geklärt. Urteile zu einer nicht zulässigen Einbindung der Widerrufsbelehrung als Grafik auf Ebay legen jedoch nahe, dass man sich mit der Impressumsgrafik auf dünnem Eis bewegt.

Grundsätzlich rate ich meinen Kunden immer von einer Grafiklösung ab. Denn abgesehen von der rechtlichen Frage ist eine Grafik immer ein Hindernis, dass ich einem potentiellen Kunden in den Weg lege.

Als Webseiten- und Shopbetreiber will ich, dass Kunden mich möglichst einfach kontaktieren können. Dazu gehört auch eine anklickbare Email-Adresse.

Und die Spamproblematik bekommt man durch vernünftige Spam-Filter in den Griff.

Wo muss das Impressum stehen?

Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. In der Praxis heißt das: Das Impressum muss von jeder einzelnen Seite der Webseite aus in maximal zwei Clicks erreichbar sein.

Dabei muss die Bezeichnung "Impressum" oder "Kontakt" lauten. Kreative Namensgebungen wie "Backstage", "Information" und "Ich freue mich auf Emails" gelten als nicht hinreichend aussagekräftig.

Checklisten, Vorlagen und Muster

Pflichtangaben Impressum bei natürlichen Personen / Einzelunternehmern

Checkliste Pflichtangabe:

  • Nachnahme
  • mindestes ein Vorname, ausgeschrieben (!)
  • vollständige (ladungsfähige) Adresse (Strasse, Hausnummer, PLZ, Ort, ggf. Land, nicht ausreichend: Postfach)
  • Email-Adresse
  • Telefonnummer oder alternative Kontaktmöglichkeit, z.B. Kontaktformular
  • Umsatzsteuer-ID (Kleinunternehmer müssen keine Steuernummer angeben)
  • wenn vorhanden: Wirtschafts-Identifikationsnummer
  • ggf. weitere Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, wenn die Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedarf, wie z.B. Gastronomiebetriebe, Bauträger, Makler, Spielhallenbetreiber, Versicherungsunternehmen
  • ggf. Register und Registernummer, wenn die Person in einem Handelsregister, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist
  • ggf. Kammer oder die gesetzliche Berufsbezeichnung, wenn die Person einen reglementierten Beruf ausübt, z.B. Architekten, Ingenieure und Heilhilfsberufe

Muster Impressum Einzelunternehmen

Ralf Mustermann
Musterstrasse 37
52078 Musterstadt

Telefon: 0241 – 123 456 78
Email: info@musterdomain.de

Umsatzsteuer-ID: DE123456789 #

Muster Impressum Architekt

Architekturbüro Muster
Dipl. Ing. Hans Muster
Freier Architekt

Baumeisterstr. 47
54328 Heimstadt

Telefon: 0241 – 123 456 78
Email: info@musterdomain.de

Der freie Architekt Dipl.-Ing. Max Muster ist eingetragenes Mitglieder der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, Zollhof 1, 40221 Düsseldorf, Bundesrepublik Deutschland.

Berufsrechtliche Regelungen:
Baukammergesetz (BauKaG NW) vom 15. Dezember 1992 zuletzt geändert am 20.April 1999. Verordnung zur Durchführung des Baukammergesetztes (DVO BauKaG NW) vom 7.Mai 1993 (GV NW. S. 294/SGV NW.2331), geändert durch Verordnung vom 14.12.1995 (GV.NW 1996, S. 40) Satzung der Architektenkammer NRW vom 25.10.1997 gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 BauKaG NW
www.aknw.de/mitglieder/gesetze-verordnungen

Pflichtangaben Impressum einer GmbH

Checkliste:

  • Firmenname, vollständig und ausgeschrieben
  • vollständige (ladungsfähige) Postanschrift, bei mehreren Niederlassungen im Zweifel die der Hauptniederlassung
  • Vertregungsberechtigter; wenn dieser eine juristische Person ist, deren Vertreter, bis eine natürliche Person benannt werden kann
  • Email-Adresse
  • Telefonnummer oder alternative Kontaktmöglichkeit, z.B.
  • Umsatzsteuer-ID (Kleinunternehmer müssen keine Steuernummer angeben)
  • wenn vorhanden: Wirtschafts-Identifikationsnummer

Muster Impressum GmbH

Muster GmbH
Musterstrasse 37
52078 Musterstadt

Telefon: 0241 – 123 456 78
Email: info@musterdomain.de

Geschäftsführer: Peter Muster

Handelsregister: HRB 12345, Amtsgericht Aachen

Umsatzsteuer-ID: DE123456789

Pflichtangaben Impressum einer Arztpraxis

Checkliste:

  • vollständiger Name - also Vorname und Nachname. Beides ausgeschrieben.
  • vollständige Postadresse - also Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ort; ggf. auch das Land. Ein Postfach ist nicht zulässig.
  • Email-Adresse
  • Telefonnummer oder eine alternative Kontaktmöglichkeit wie z.B. ein Kontaktformular
  • Gesetzliche Berufsbezeichnung
  • Hinweis auf Berufsordnung
  • Muster / Vorlagen Impressum Arzt

Dr. Karl-Friedrich Boerne

Mustermannstr. 17
48143 Musterstadt

Telefon: 0241 – 123 456 78
Email: info@musterdomain.de

Gesetzliche Berufsbezeichnung:
Arzt/Ärztin
Berufsbezeichnung verliehen in der Bundesrepublik Deutschland

Zuständige Kammer und berufsrechtliche Regelungen:
Zahnärztekammer Nordrhein, Emanuel-Leutze-Straße 8, 40547 Düsseldorf, www.zaek-nr.de
Mitgliedsnummer: 14501

Risiken & Nebenwirkungen

Laut dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dürfen auch Nichtanwälte über rechtliche Sachverhalte aufklären. Dennoch gilt bei allen Rechtsthemen: Ich kann nur die derzeit gängige Praxis und die mir bekannte aktuelle Rechtsauffassung wiedergeben.

Wenn Sie eine rechtlich abgesicherte und wasserdichte Anwort bezogen auf Ihren Einzelfall haben möchten, dann sollten Sie einen Anwalt zu Rate ziehen. Alle meine Angaben sind ohne Gewähr.

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